Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der gsb - Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH
Stand: 01.Januar 2002
|
| |
| 1 |
|
Einkaufsbedingungen |
| 1.1 |
|
Die Einkaufsbedingungen der gsb (im folgenden
die AEB) gelten ausschließlich. Abweichenden Geschäftsbedingungen
des Lieferanten wird hiermit widersprochen.
Solche werden nur Vertragsbestandteil, wenn ihre Geltung
für jeden Einzelfall schriftlich durch uns bestätigt werden.
Ein Vertragsschluß scheitert nicht an einander widersprechenden
AEB der gsb. Jede Bestimmung unserer AEB ist
auch für sich allein gültig. Unsere Einkaufsbedingungen
gelten sowohl gegenüber natürlichen als auch gegenüber
juristischen Personen, soweit diese gegenüber der gsb als
Anbieter von Waren, Dienstleistungen oder Rechten auftreten.
Sie gelten nicht gegenüber Arbeitnehmern iSd. § 5
ArbGG. |
| 1.2 |
|
Die AEB der gsb gelten in ihrer jeweiligen Fassung
auch für alle künftigen Warenlieferungs- und Nachlieferungsverträge
aus laufenden Geschäftsbeziehungen
zwischen dem Lieferanten und der gsb, ohne dass eine
erneute Einbeziehung oder Bezugnahme auf diese AEB
nach der erstmaligen Vereinbarung notwendig wäre. Bei
jeder Neufassung und Änderung unserer AEB werden wir
den Lieferanten schriftlich über die Änderung/-en informieren. |
| 2 |
|
Bestellungen |
| 2.1 |
|
Für das Zustandekommen eines Vertrages aufgrund
einer Bestellung durch die gsb ist die Annahme dieser
Bestellung durch den Lieferanten binnen einer Frist von 14
Tagen unter Angabe unserer Bestellnummer erforderlich.
Die genannte Frist gilt als solche i.S.d. § 148 BGB. |
| 2.2 |
|
Vom Angebot abweichende Annahme: weicht die
Annahme des Lieferanten in irgendeinem Punkt vom
Inhalt unserer Bestellung ab, so kommt ein Vertrag nicht
zustande. Eine gesonderte Ablehnung durch die gsb ist,
auch in laufenden Geschäftsbeziehungen, nicht notwendig.
Dies gilt auch dann, wenn die gsb in früheren Fällen
vereinzelt oder wiederholt abweichende Annahmen akzeptiert
hat. |
| 3 |
|
Preise |
| 3.1 |
|
Die in unseren Bestellungen ausgewiesenen Preise
sind bindend. Sie gelten frei demjenigen Standort der
gsb, für den die zugrundeliegende Bestellung erfolgt.
Soweit in unserem Angebot kein Preis angegeben ist, ist
ein vom Lieferanten angegebener Preis unverbindlich, bis
eine schriftliche Einigung über den Preis erzielt ist. |
| 3.2 |
|
Die jeweils genannten Preise sind sog. Nettopreise;
die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. |
| 3.3 |
|
Die gsb zahlt, soweit nichts anderes schriftlich
vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit
3 % Skonto, ab dem 15. bis einschließlich zum 20. Tag mit
2 % Skonto und ab dem 21. Tag bis zum 30. Tag ohne
Skontoabzug. Die Fristen beginnen, wenn die bestellte
Ware vollständig angeliefert ist und die Rechnung der gsb
vorliegt. Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt. Sie gelten
nicht als Genehmigung der Ware oder als Anerkennung
einer ordnungsgemäßen Lieferung. |
| 4 |
|
Gefahrtragung / Erfüllungsort |
| |
|
Soweit keine gesonderte, schriftliche Vereinbarung getroffen
ist, geht die Gefahr erst bei Ablieferung der Ware an
der vereinbarten Empfangsstelle auf die gsb über. |
| 5 |
|
Teillieferungen |
| |
|
Teillieferungen sind nur nach vorheriger, schriftlicher Vereinbarung
zulässig. Für die Kaufpreisfälligkeit bleibt es bei
der Regelung in Satz 2 aus Ziffer 3.3. |
| 6 |
|
Erfüllung durch Dritte |
| |
|
Ohne die vorherige Einwilligung der gsb ist die Erfüllung von
Vertragspichten des Lieferanten durch einen Dritten, auch
wenn es sich dabei um ein mit dem Lieferanten verbundenes
Unternehmen handelt, nicht zulässig. Erfüllungsgehilfen
des Lieferanten sind nicht Dritte in diesem Sinne. |
| 7 |
|
Mängelansprüche |
| |
|
Untersuchung der Ware auf Mängelfreiheit, insbesondere
auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Die
gsb ist berechtigt, die Ware soweit und sobald dies nach
ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen.
Entdeckte Mängel werden von der gsb umgehend
gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand
der verspäteten Mängelrüge. Für Systeme, Geräte und
sonstige Einrichtungen, die sich durch anspruchsvolle oder
komplizierte Programme und/oder Verfahren auszeichnen,
gilt eine Rügefrist von 30 Tagen als vereinbart. Im übrigen
gelten die gesetzlichen Bestimmungen. |
| 8 |
|
Nacherfüllung |
| |
|
Fordert die gsb als Nacherfüllung i.S.d. § 439 BGB die
Beseitigung des Mangels, so hat sie in dringenden Fällen,
insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder zur
Vermeidung größerer Schäden, das Recht, diese selbst
oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. |
| 9 |
|
Rechtsmängel |
| |
|
Bei Rechtsmängeln stellt der Lieferant die gsb von eventuell
bestehenden Rechten Dritter frei. Bei der Inanspruchnahme
durch Dritte ist der Lieferant verpichtet, uns im
Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen des Dritten
freizuhalten. Insoweit gilt eine Verjährungsfrist von 10
Jahren als vereinbart. |
| 10 |
|
10 Umweltschutz, Arbeitssicherheit u.a. |
| |
|
Der Lieferant ist verpichtet, Rechtsvorschriften und Regelwerke
bezüglich des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit,
der Unfallverhütung, der Transport- und Anlagensicherheit
zu beachten und insoweit ein wirksames Managementsystem
zu unterhalten und der gsb auf Anforderung entsprechende
Nachweise zur Verfügung zu stellen bzw. der
gsb Einsicht zu gewähren. |
| 11 |
|
Anzuwendendes Recht und Gerichtstand |
| |
|
Für die Bestellungen der gsb gilt ohne Einschränkung und
unabhängig vom Sitz des Lieferanten das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Sofern nicht zwingende gesetzliche
Bestimmungen entgegenstehen, ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Hauptsitz der Verwaltung der gsb. Dies
ist Baar-Ebenhausen. |
| 12 |
|
Salvatorische Klausel |
| |
|
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB unwirksam sein
oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der sonstigen
AEB und des jeweiligen Vertrages nicht berührt. |
| |
|
|
| |
|
Download der AEB |