Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der gsb - Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH
Stand: 01.Januar 2002
 
1   Einkaufsbedingungen
1.1   Die Einkaufsbedingungen der gsb (im folgenden die AEB) gelten ausschließlich. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird hiermit widersprochen. Solche werden nur Vertragsbestandteil, wenn ihre Geltung für jeden Einzelfall schriftlich durch uns bestätigt werden.
Ein Vertragsschluß scheitert nicht an einander widersprechenden AEB der gsb. Jede Bestimmung unserer AEB ist auch für sich allein gültig. Unsere Einkaufsbedingungen gelten sowohl gegenüber natürlichen als auch gegenüber juristischen Personen, soweit diese gegenüber der gsb als Anbieter von Waren, Dienstleistungen oder Rechten auftreten.

Sie gelten nicht gegenüber Arbeitnehmern iSd. § 5
ArbGG.

1.2   Die AEB der gsb gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für alle künftigen Warenlieferungs- und Nachlieferungsverträge aus laufenden Geschäftsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und der gsb, ohne dass eine erneute Einbeziehung oder Bezugnahme auf diese AEB nach der erstmaligen Vereinbarung notwendig wäre. Bei jeder Neufassung und Änderung unserer AEB werden wir den Lieferanten schriftlich über die Änderung/-en informieren.
2   Bestellungen
2.1   Für das Zustandekommen eines Vertrages aufgrund einer Bestellung durch die gsb ist die Annahme dieser Bestellung durch den Lieferanten binnen einer Frist von 14 Tagen unter Angabe unserer Bestellnummer erforderlich.

Die genannte Frist gilt als solche i.S.d. § 148 BGB.

2.2   Vom Angebot abweichende Annahme: weicht die Annahme des Lieferanten in irgendeinem Punkt vom
Inhalt unserer Bestellung ab, so kommt ein Vertrag nicht zustande. Eine gesonderte Ablehnung durch die gsb ist, auch in laufenden Geschäftsbeziehungen, nicht notwendig. Dies gilt auch dann, wenn die gsb in früheren Fällen vereinzelt oder wiederholt abweichende Annahmen akzeptiert hat.
3   Preise
3.1   Die in unseren Bestellungen ausgewiesenen Preise sind bindend. Sie gelten frei demjenigen Standort der
gsb, für den die zugrundeliegende Bestellung erfolgt. Soweit in unserem Angebot kein Preis angegeben ist, ist ein vom Lieferanten angegebener Preis unverbindlich, bis eine schriftliche Einigung über den Preis erzielt ist.
3.2   Die jeweils genannten Preise sind sog. Nettopreise; die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.
3.3   Die gsb zahlt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit
3 % Skonto, ab dem 15. bis einschließlich zum 20. Tag mit 2 % Skonto und ab dem 21. Tag bis zum 30. Tag ohne Skontoabzug. Die Fristen beginnen, wenn die bestellte Ware vollständig angeliefert ist und die Rechnung der gsb vorliegt. Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt. Sie gelten nicht als Genehmigung der Ware oder als Anerkennung einer ordnungsgemäßen Lieferung.
4   Gefahrtragung / Erfüllungsort
    Soweit keine gesonderte, schriftliche Vereinbarung getroffen ist, geht die Gefahr erst bei Ablieferung der Ware an der vereinbarten Empfangsstelle auf die gsb über.
5   Teillieferungen
    Teillieferungen sind nur nach vorheriger, schriftlicher Vereinbarung zulässig. Für die Kaufpreisfälligkeit bleibt es bei der Regelung in Satz 2 aus Ziffer 3.3.
6   Erfüllung durch Dritte
    Ohne die vorherige Einwilligung der gsb ist die Erfüllung von Vertragspichten des Lieferanten durch einen Dritten, auch wenn es sich dabei um ein mit dem Lieferanten verbundenes Unternehmen handelt, nicht zulässig. Erfüllungsgehilfen des Lieferanten sind nicht Dritte in diesem Sinne.
7   Mängelansprüche
    Untersuchung der Ware auf Mängelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Die gsb ist berechtigt, die Ware soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen. Entdeckte Mängel werden von der gsb umgehend
gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Für Systeme, Geräte und sonstige Einrichtungen, die sich durch anspruchsvolle oder komplizierte Programme und/oder Verfahren auszeichnen, gilt eine Rügefrist von 30 Tagen als vereinbart. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
8   Nacherfüllung
   
Fordert die gsb als Nacherfüllung i.S.d. § 439 BGB die Beseitigung des Mangels, so hat sie in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder zur Vermeidung größerer Schäden, das Recht, diese selbst oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.
9   Rechtsmängel
    Bei Rechtsmängeln stellt der Lieferant die gsb von eventuell bestehenden Rechten Dritter frei. Bei der Inanspruchnahme durch Dritte ist der Lieferant verpichtet, uns im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen des Dritten freizuhalten. Insoweit gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren als vereinbart.
10   10 Umweltschutz, Arbeitssicherheit u.a.
    Der Lieferant ist verpichtet, Rechtsvorschriften und Regelwerke bezüglich des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit, der Unfallverhütung, der Transport- und Anlagensicherheit zu beachten und insoweit ein wirksames Managementsystem zu unterhalten und der gsb auf Anforderung entsprechende Nachweise zur Verfügung zu stellen bzw. der gsb Einsicht zu gewähren.
11   Anzuwendendes Recht und Gerichtstand
    Für die Bestellungen der gsb gilt ohne Einschränkung und unabhängig vom Sitz des Lieferanten das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Hauptsitz der Verwaltung der gsb. Dies ist Baar-Ebenhausen.
12   Salvatorische Klausel
    Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der sonstigen AEB und des jeweiligen Vertrages nicht berührt.
     
    Download der AEB