Allgemeine Geschäftsbedingungen der GSB GmbH für die
Annahme von Abfällen zur Entsorgung

Stand: August 2009

 
    Die GSB – Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH ist Träger der Sonderabfallentsorgung. Die GSB nimmt damit eine zentrale Aufgabe der Daseinsvorsorge wahr. Sie erfüllt diese Aufgabe insbesondere durch die Unterhaltung und den Betrieb hochmoderner Entsorgungsanlagen zur Verbrennung, chemisch-physikalischen Behandlung und Ablagerung gefährlicher Abfälle. Zugleich unterhält und betreibt die GSB ein Netz regionaler Sammel-stellen zur Erfassung solcher Abfälle. Teilweise werden solche Annahmestellen im Auftrag der GSB von Dritten betrieben.

Die Rechtsbeziehungen der GSB zu Abfallerzeugern und –besitzern (im Folgenden: Kunden) sind privatrechtlicher Natur. Ihre Dienstleistungen erbringt die GSB nach Maßgabe der nachfolgenden Allgemeinen Anforderungen.

Diese Allgemeinen Anforderungen gelten für jeden Entsorgungsauftrag, soweit abweichende vom Kunden gestellte Regelungen nicht in dem jeweiligen Entsorgungsauftrag von der GSB ausdrücklich und schriftlich anerkannt sind. Mit der Anlieferung von Abfällen erkennt der Kunde diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Annahme von Abfällen durch die GSB an.

Der Begriff der Annahmestelle in den nachstehenden Allgemeinen Anforderungen umfasst sämtliche Standorte, über die die GSB Abfälle unmittelbar selbst oder über hierzu vertraglich verpflichtete Dritte annimmt.

     
1   Transport von Abfällen zur GSB
1.1   Transporte von Abfällen zwischen der Anfallstelle und einer Annahmestelle der GSB, sind, sofern der Transportauftrag nicht vom Kunden an die GSB vergeben wurde, allein Sache des Kunden.
1.2   Der Kunde, der sich zur Durchführung von Transporten Dritter bedient, hat sicherzustellen, dass nur solche Dritte beauftragt werden, die die Gewähr für abfall- und gefahrgutrechtskonforme Durchführung bieten. Außerdem hat der Kunde sich vor der Auftragsvergabe an den Dritten zu vergewissern, dass dieser über angemessenen Versicherungsschutz im Sinne des § 6 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) verfügt.
1.3   Vorgaben, die die GSB dem Kunden und Transporteur bezüglich der Anlieferung von Abfällen gemacht hat (z.B. Saugwagen, Mulde, Container, Behälter; Gitterbox), sind vom Kunden zu beachten. Die GSB ist, sofern ihre Vorgaben nicht beachtet werden, berechtigt, die Annahme zu verweigern. Hierdurch bedingte Kosten trägt der Kunde.
     
2   Anforderungen an die Sicherheit
2.1   Der Kunde ist verpflichtet, die für den Transport, die Behandlung und die Entsorgung seines Abfalls notwendigen Angaben vollständig und korrekt zu machen.
2.2   Anlieferungen erfolgen nach vorheriger Anmeldung bei der hierfür vorgesehenen Annahmestelle aufgrund einer von der GSB erteilten Annahmezusage. Anlieferungszeitpunkt und -modalitäten sind vor der Anlieferung mit der GSB abzustimmen.
2.3   Das anzuliefernde Material muss nach seiner Menge, Art, Zusammensetzung und Gefährlichkeit genau gekennzeichnet sein. Hierzu hat der Kunde auf dem Begleitdokument zu bestätigen, dass das Material identisch ist mit demjenigen, das er vor der Anlieferung deklariert hat. Bestandteil dieser Deklaration ist das Formular GSB-Abfallprofil.

Ist der Kunde von den Anforderungen der Nachweisverordnung befreit, so gilt das vom Kunden auszufüllende GSB-Abfallprofil als Grundlage für die Annahme.

Für die Ermittlung der maßgeblichen Analysewerte sowie für die korrekte Bearbeitung der Deklarationsanalyse und des GSB-Abfallprofils ist allein der Kunde zuständig und verantwortlich. Dies gilt auch dann, wenn die GSB den Kunden hierbei unterstützt.

2.4   Erfolgt die Anlieferung in Gebinden, Fässern, KTC, IBC u.a. (im Folgenden Behälter), so müssen diese den Anforderungen der GGVSE/ADR in der bei Anlieferung maßgeblichen Fassung genügen.

Jeder Behälter muss deutlich lesbar mit dem Namen und der Anschrift des Kunden sowie einer Kennzeichnung des eingefüllten Abfalls versehen sein. Die Kennzeichnung muss mit den Angaben in den Begleitpapieren übereinstimmen. Zur Kennzeichnung stehen die bei der GSB erhältlichen Fassetiketten und Gefahrsymbole zur Verfügung.

2.5   Bei der Anlieferung von Abfall führt die GSB die Annahmekontrolle durch. Ergibt diese oder ergibt eine spätere Kontrolle, dass der Abfall nicht den Angaben des Kunden in der Verantwortlichen Erklärung, der Deklarationsanalyse, dem Abfallprofil, dem Begleitschein und/oder sonstigen Begleitpapieren entspricht, so berechtigt dies die GSB, die Annahme des Abfalls im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zu verweigern. Hat die GSB den Abfall bereits übernommen, so ist sie berechtigt, diesen auf Kosten des Kunden zurückzusenden. Zuständig für die Erfüllung der gefahrgutrechtlichen Verpflichtungen des Absenders ist in Fällen der Rücksendung der Kunde. Soweit ordnungsbehördliche Verfügungen ergehen, sind diese maßgeblich.
2.6   Der Kunde hat die Mehrkosten zu tragen, die durch unvollständige oder falsche Angaben in den genannten Dokumenten entstehen.
     
3   Zahlungsmodalitäten
3.1   Die Kosten für die Entsorgung von Abfällen sowie für sonstige Nebenleistungen der GSB werden nach den zum Zeitpunkt der Anlieferung gültigen Preisen der GSB berechnet.
3.2   Maßgeblich sind danach das Gefährdungspotential und die Menge des angelieferten Abfalls, die bei Übernahme an der Annahmestelle der GSB durch Verwiegung ermittelt wird. Andere Gewichtsermittlungen und die Angaben im Begleitschein und sonstigen Dokumenten bleiben für die Abrechnung unberücksichtigt, sofern diese von der Verwiegung durch die GSB abweichen.

Schriftliche Auskünfte der GSB zu Kosten vor einer Anlieferung sind unverbindlich, solange die Angaben des Kunden aus der Verantwortlichen Erklärung, der Deklarationsanalyse, dem Abfallprofil, dem Begleitschein oder sonstigen Begleitdokumenten nicht durch die Eingangskontrolle der GSB bestätigt sind. Mündliche Auskünfte zu Kosten vor einer Anlieferung sind lediglich Schätzungen und als solche immer unverbindlich.

3.3   Mit der Unterzeichnung des Begleitscheins durch die GSB geht der Abfall in den Besitz der GSB über. Behälter werden mit dem Abfall, den sie enthalten, verwogen und entsorgt. Ein Anspruch auf Rückgabe von Behältern besteht nicht. Die Kosten ihrer Entsorgung bestimmen sich nach denen des jeweiligen Inhalts.
3.4   Wechselbehälter werden dagegen nicht entsorgt. Die Entsorgung von in Wechselbehältern angelieferten Abfällen umfasst nicht auch die Reinigung der Wechselbehälter. In der Regel befinden sich im entleeren Wechselbehälter also noch Restanhaftungen des transportierten Abfalls.

Für die Beschädigung von Wechselbehältern haftet die GSB nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung.

3.5   Zahlungen sind, von der Barzahlung nach Nr. 3.6 abgesehen, ohne Abzug sofort nach Rechnungsstellung fällig. Forderungen der GSB, mit denen der Kunde im Verzug ist, verzinsen sich nach § 288 BGB. Dies schließt die Geltendmachung eines höheren Schadens der GSB nicht aus.
3.6   Die GSB ist in Zweifelsfällen berechtigt, Barzahlung bei Anlieferung zu verlangen. Zweifel liegen beispielsweise vor, wenn der Kunde aus Anlass früherer Entsorgungsmaßnahmen schriftlich an eine Zahlung erinnert wurde.

Die GSB ist berechtigt, solange der Kunde das Entgelt für die Entsorgungsdienstleistung noch nicht erbracht hat, Sicherheitsleistung zu verlangen.

3.7   Gegenüber Forderungen der GSB kann der Kunde nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
     
4   Haftung
4.1   Der Kunde haftet der GSB für Schäden aus der Nichtbeachtung
- dieser Allgemeinen Anforderungen für die Annahme von Abfällen zur Entsorgung,
- der Kundeninformationen,
- der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften,
- der einschlägigen Vorschriften des Abfallrechts, insbesondere des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, der
   Nachweisverordnung, der TA-Abfall, der Bestimmungen des Gefahrgutrechts sowie der Vorschriften der StVO,
   die auf dem jeweiligen Werksgelände der Annahmestellen entsprechend gelten
- sowie aus der Nichtbeachtung von Verhaltensanweisungen des an der Annahmestelle der GSB tätigen Personals.
4.2   Der Kunde haftet der GSB auch, soweit diese aufgrund der Nichtbeachtung der in Ziffer 4.1 genannten Regelungen einem Dritten zum Schadensersatz verpflichtet ist. Insoweit stellt der Kunde die GSB von allen Ansprüchen des Dritten frei.
4.3   Die Regelungen in den Nrn. 4.1 und 4.2 gelten auch zugunsten solcher Dritter, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit der GSB für diese eine Annahmestelle betreiben.
4.4   Die Haftung der GSB richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
     
5   Sonstiges
5.1   Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Anforderungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der sonstigen Allgemeinen Anforderungen und des Entsorgungsvertrages nicht. Es gelten in einem solchen Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
5.2   Soweit der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Ingolstadt der Gerichtsstand.
5.3   Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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