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Messgrundlagen

Grundlagen der Emissionsmessungen und deren Bewertung

Sonderabfallentsorgung ist eine wichtige Aufgabe unserer Gesellschaft. Ein Großteil des Sonderabfalls, den wir alle direkt oder indirekt (durch unser Konsumverhalten) produzieren, wird thermisch entsorgt.
Der aufwändigste und wichtigste Teil einer Verbrennungsanlage ist die Reinigung der Verbrennungsabgase. Dabei dürfen die gereinigten Abgase die Grenzwerte der 17. Bundesimmissionsschutzverordnung nicht überschreiten. Diese Grenzwerte beziehen sich auf einen Halbstunden- bzw. Tagesmittelwert für bestimmte Parameter wie Staub, Stickstoffoxide, Schwefeldioxide, gesamt Kohlenstoff, Salzsäure, Quecksilber und Kohlenmonoxid. Die Probenahmen sowie die Messungen werden mit Hilfe von technischen Einrichtungen durchgeführt, die abhängig von unterschiedlichen Faktoren Toleranzen (Schwankungen) unterliegen. Demnach unterliegen auch die gemessenen Werte bestimmten Schwankungen. Die Schwankungsbreite (Toleranzbereich) für alle o.g. Parameter ist gesetzlich festgelegt und orientiert sich an den erreichbaren Messtoleranzen, die zwischen 6 und 10,7% liegen. Wird der Toleranzbereich, den der Gesetzgeber festgelegt hat, eingehalten, so liegt noch keine Grenzwertüberschreitung vor.

Dazu folgendes Beispiel:

Kohlenmonoxid (CO)

Grenzwert für Halbstundenmittelwerte = 100 mg/Nm³*
Toleranzbereich für Halbstundenmittelwerte = 105 mg/Nm³*

Grenzwert für Tagesmittelwerte = 50 mg/Nm³*
Toleranzbereich für Tagesmittelwerte = 52,5 mg/Nm³*

*(Milligram pro Normkubikmeter)

Grenzwerte und Toleranzbereich der Verbrennungsanlagen

Parameter Grenzwert Halbstunden-/Stunden-
mittelwert mg/Nm³
Toleranzbereich Halbstunden-/Stunden-
mittelwert mg/Nm³
Grenzwert Tagesmittelwert mg/Nm³ Toleranzbereich Tagesmittelwert mg/Nm³
Staub 30 bis 31,5 10 bis 10,5
NOx 400 bis 442,8 200 bis 211,1
SO2 200 bis 210 50 bis 52,5
C gesamt 20 bis 21,0 10 bis 10,5
HCl 60 bis 63 10 bis 10,5
Hg 0,05 bis 0,0525 0,03 bis 0,0315
CO 100 bis 105 50 bis 52,5

Bei Überschreitungen der Grenzwerte innerhalb der Toleranzbereiche liegen keine Grenzwertüberschreitungen vor.

Die Grenzwerte gemäß 17. BImSchV und die Toleranzbereiche gemäß Rundschreiben des Bundesministeriums für Umweltschutz, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 01.09.1997.